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Fischkennzeichnung – diese Angaben müssen sein

Am Aschermittwoch und in der Fastenzeit steht in vielen bayerischen Haushalten traditionell Fisch auf dem Speiseplan. Verbraucher, die ihren Fisch mit gutem Gewissen genießen und einen Beitrag zu nachhaltiger Fischerei und Fischzucht leisten möchten, können sich an der Kennzeichnung orientieren.

Einheitliche Kennzeichnung für Fisch in der EU

Für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die für Verbraucher in der Europäischen Union bestimmt sind, gelten einheitliche Kennzeichnungsvorschriften. Sie sind u.a. geregelt in der Verordnung über die „Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur“ (GMO-VO) und die „Lebensmittelinformationsverordnung“ (LMIV). Danach müssen beispielsweise Herkunft, Produktions- und Fangmethode angegeben sein. Label wie Bio oder MSC sind freiwillig.

 

Pflichtangaben bei frischem Fisch

Die GMO-VO gilt für frische wenig verarbeitete Fischprodukte wie Frischfisch, Räucherfisch, Fischfilets, wenig bearbeitete Tiefkühl-Fischerzeugnisse sowie für frische, gefrorene oder bearbeitete Krebs- und Weichtiere. Diese Produkte können sowohl vorverpackt als auch nicht vorverpackt im Handel angeboten werden.

 

Nach der GMO-VO müssen bei unverarbeiteten Fischprodukten die Handelsbezeichnung (z.B. Makrele) und zusätzlich der wissenschaftliche Name (beim Beispiel Makrele Scomber scombrus) angegeben werden.

 

Die Angabe Produktionsmethode sagt aus ob der Fisch im Meer „…gefangen…“ wurde, ob er aus „…aus Binnenfischerei…“ stammt oder ob es sich um Zuchtfisch („…in Aquakultur gewonnen…“) handelt.

 

Auch die Herkunft der Fische ist kenntlich zu machen. Bei auf See gefangenem Fisch wird das Fanggebiet angegeben. Die Welternährungsorganisation FAO (Food and Agriculture Organisation of the United Nations) unterteilt die Weltmeere in 19 Fanggebiete. Das Fanggebiet muss dem Verbraucher in einer verständlichen Form, z.B. auch in Form einer Karte oder eines Piktogramms gezeigt werden. Für die Fanggebiete Nordostatlantik (FAO-Gebiet 27) sowie Mittelmeer und Schwarzes Meer (FAO-Gebiet 37) muss zusätzlich das Untergebiet oder die Division angegeben sein, z.B. „Makrele gefangen im Fanggebiet 27 Nordostatlantik (Keltische See)“. Bei Erzeugnissen aus Binnenfischerei erfolgt ein Hinweis auf das Ursprungsgewässer in dem Mitgliedsstaat oder Drittland. Bei Aquakulturerzeugnissen wird das Land genannt, in dem die letzte Entwicklungsphase der Tiere stattgefunden hat.

 

Zusätzlich muss die Fanggerätekategorie genannt werden. Verbraucher können erfahren mit welchen Netzen (z.B. Schleppnetzen oder Kiemennetzen) die Tiere gefangen wurden. Die verschiedenen Fangeräte wirken sich unterschiedlich auf die Höhe des unerwünschten Beifangs aus und greifen unterschiedlich stark in den Lebensraum Meer ein.

 

Fischereierzeugnisse, die als frische Produkte zum Verkauf angeboten werden und zuvor eingefroren waren, müssen mit einem Auftauhinweis versehen sein. Das gilt nicht für Produkte, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert oder getrocknet wurden.

 

Diese obligatorischen Angaben können bei nicht vorverpackten Erzeugnissen auf Hinweistafeln oder Plakaten erfolgen.

 

Freiwillige Angaben

Zusätzlich zu den Pflichtangaben können bei unverarbeiteten Fischprodukten noch Informationen auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden. Zu den möglichen freiwilligen Angaben zählen unter anderem der Zeitpunkt des Fangs bzw. bei Aquakultur der Zeitpunkt der Entnahme, der Tag der Anlandung oder die Angabe des Hafens, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, detailliertere Angaben zur Art des Fanggeräts oder der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fang durchgeführt hat.

 

Auch Umwelt-, ethische oder soziale Informationen sind zulässig sowie Informationen über Produktionstechniken und -methoden. Das kann beispielsweise in Form von Zertifizierungszeichen wie das MSC-, AFC- oder das Bio-Siegel erfolgen. Nicht zuletzt können freiwillige Informationen zum Nährwert des Erzeugnisses gemacht werden.

 

Zusätzliche Angaben bei verpackten Fischerzeugnissen

Für alle verpackten Erzeugnissen aus Fischerei und Aquakultur – gleich ob frisch oder verarbeitet – schreibt die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) noch weitere Angaben vor:

Dazu gehört die Nettofüllmenge bzw. das Nettogewicht in Gramm oder Kilogramm und gegebenenfalls das Abtropfgewicht. Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers sind zu nennen. Das kann der Hersteller, der Verpacker der Vertrieb oder der Importeur sein. Zwingend vorgeschrieben ist ein Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. bei sehr leicht verderblichen Produkten das Verbrauchsdatum. Besondere erforderliche Lagerbedingungen (z.B. Temperatur) müssen angegeben werden. Verarbeitete Fischprodukte enthalten meist mehrere Zutaten. Hier ist ein Zutatenverzeichnis erforderlich.

 

Weitere Infos

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